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Satzungen

Satzung des Heimatvereins Wunstorf e.V.

§ 1 ( Name und Sitz) Der 1936 gegründete Verein führt den Namen “Heimatverein Wunstorf e.V.”. Er hat seinen Sitz in Wunstorf und ist beim Amtsgericht Neustadt a. Rbge. in das Vereinsregister eingetragen.

§2 (Zweck des Vereins) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht in der Pflege der engeren Heimat, ihrer Geschichte, der Gebräuche, in der Herausgabe oder in der Unterstützung der Herausgabe von heimatkundlichen Schriften, Karten, Lichtbildersammlungen usw, Durchführung heimatkundlicher Vorträge, Fahrten, Ausstellungen, Führungen und anderer Veranstaltungen und Unterstützung aller heimatkundlichen Bestrebungen, auch anderer Institutionen, insbesondere auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalspflege und der Stadtbildpflege, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes.

§ 3 (Mitgliedschaft) 1. Mitglied kann jeder Einwohner/jede Einwohnerin der Stadt Wunstorf werden. Auch außerhalb der Stadt Wunstorf wohnende Personen, die sich mit der Stadt Wunstorf besonders verbunden fühlen, können die Mitgliedschaft erwerben. Das Mindestalter ist 18 Jahre. 2. Jugendliche können vom wollenden 14, Lebensjahr an dem Verein mit schriftlicher Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s beitreten. 3. Fördernde Mitglieder können darüber hinaus auch andere natürliche und juristische Personen werden. 4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages ist zu begründen. 5. Die Mitgliedschaft endet durch: a)Austritt, b) Tod, c) Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich dem Vorstanden gegenüber, spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Jahres, erklärt werden. Bei einem wichtigen Grund kann ein Mitglied durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Beirates ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen 2 Jahre und mehr im Rückstand ist und bei vereinsschädigendem Verhalten.

§ 4 (Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft) 1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied, das sich besonders um den Verein und das Heimatwesen verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Der Beirat ist vorher zu hören. 2. Mit dem Ehrenbrief des Heimatvereins Wunstorf können geehrt werden: a) Mitglieder und Wunstorfer Bürger/Bürgerinnen, sowie außerhalb Wunstorfs wohnende Personen, die in hervorragender Weise durch eine besondere Leistung im Rahmen der Zwecke des Vereins (§ 2) der Stadt Wunstorf einen besonderen Dienst erwiesen haben. b) Mitglieder, die sich in der Vereinsarbeit und auf andere Weise um den Verein verdient gemacht haben, kann eine besondere Anerkennung zuteil werden. 3. Über die Ehrung oder Anerkennung entscheidet nach vorheriger Anhörung des Beirates der Vorstand.

§ 5 (Beiträge) 1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist in einer Summe für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Der Beitrag der fördernden Mitglieder wird zwischen dem Vorstand und dem fördernden Mitglied vereinbart. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. - 31.12. jeden Jahres. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf.

§ 6 ( Organe des Vereins)  a) der Vorstand - Er besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden als Stellvertreter/in, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassenführer/der Kassenführerin, 2 Beisitzern/Beisitzerinnen. Schriftführer/in und Kassenführer/in werden gegebenenfalls von einem/einer der Beisitzer/innen vertreten. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Geschäftsführung des Vereins liegt beim Vorstand. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 Abs. 2 BGB erforderlich. Auszahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der 1. Vorsitzenden oder seines/ihres seiner/ihrer Vertreters/Vertreterin und des Kassenführeres/Kassenführerin oder seines/ihrer Vertreters/Vertreterin. Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich statt.  b) die Mitgliederversammlung - Sie besteht aus den über 18 Jahren alten Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern. Sie tritt mindestens einmal im Jahr im ersten Jahresdrittel zusammen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Zur Jahresmitgliederversammlungsind alle Mitglieder schriftlich - mindestens 14 Tage vorher - mit Tagesordnung einzuladen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern hat der/die 1. Vorsitzende oder sein/e/ihre Stellvertreter/in eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu dem Antrag ist der Tagesordnungspunkt mit näherer Begründung anzugeben. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es: 1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, 2. Entgegennahme des Kassenberichtes, 3. Entlastung des Vorstandes, 4. Wahl des Vorstandes und des Beirates, Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, 6. Festsetzung des Beitrages, 7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 8. Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen.  c)  der Beirat  - Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein Beirat, bestehend aus höchstens 7 Mitgliedern, für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Den Vorsitz führt der/die 1. Vorsitzende oder sein/e/ihre Stellvertreterin. Beiratsmitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand. Der Beirat ist mindestens einmal jährlich rechtzeitig vor der Jahresmitgliederversammlung vom/von der   1. Vorsitzenden einzuberufen.  Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erarbeitung der Richtlinien und des Programms des Vereins und berät den Vorstand bei der laufenden Arbeit. Bei wichtigen Vorhaben soll er vom Vorstand gehört werden.

§ 7 (Wahl und Nachwahl von Vorstand, Beirat und Kassenprüfern) 1. Vorstand und Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. 2. Scheiden Mitglieder des Vorstandes, des Beirates oder die Kassenprüfer vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt die Nachwahl nur für den Rest der Wahlperiode.

§ 8 (Auflösung des Vereins)  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Wunstorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 9  Diese Satzung wurde am 24.03.2004 beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

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